Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Amphire GmbH Vermietungen:

 

§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§2 Vertragsgegenstand

1. Der Vermieter stellt für die Zwecke des Mieters die Mietgegenstände gemäß der Aufstellung für den dort genannten Zeitraum und den dort genannten Mietzins zur Verfügung.

2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

3. Der Vermieter behält sich Konstruktionsänderungen des Vertragsgegenstandes im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich vor,
sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht wesentlich eingeschränkt wird.

 

§3 Mietverträge

Die Verträge zwischen Vermieter und Mieter sind Mietverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den nachfolgenden Bestimmungen, die durch sonstige Vereinbarungen des Mieters mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Mieters in voller Höhe bestehen.

 

§4 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er haftet für den Verlust der Mietsache. Im Falle kleinerer Instandhaltungen hat er auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Falle einer Beschädigung oder Falschbehandlung von 3. Personen haftet der Mieter.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, den  Vertragsgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch den Vermieter liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

3. Zeigt sich im Verlauf der Mietzeit ein Mangel am Vertragsgegenstand, den der Vermieter zu vertreten hat, so ist dieser Mangel ihm gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Die Vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist Amphire GmbH hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle für jeden Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, den der Amphire GmbH nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

5. Kommt ein Vertrag aus einem Grunde, den Amphire GmbH nicht zu vertreten hat nicht zur Durchführung, so ist der Mieter selbst dann zur vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat.

 

§5 Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet für Schäden und Verluste an dem Vertragsgegenstand, sofern diese auf eigenes grob fahrlässiges Verschulden des Vermieters oder seine Erfüllungsgehilfen zurückgeführt werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist er im Fall
der Beschädigung zur Lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit einem verhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden, so ist der Vermieter zur Erstellung einer Ersatzsache berechtigt.

2. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Mieters, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt auch für eventuelle Ansprüche des Mieters aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.

3. Kommen die Vertragsparteien nicht überein bei der Berechnung eines vom Vermieter zu zahlenden Schadensersatzanspruches, so soll die Feststellung eines für diesen Fall zu benennenden Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg für beide Seiten bindend sein.

 

§6 Preise

1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Mieter in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, es sei denn, es ist ein Preis ausdrücklich als Bruttopreis ausgewiesen.

2. Soweit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Datum der Überlassung der Mietsachen mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Vermieters.

 

§7 Zahlung

1. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in Bar berechtigt.
2. Rechnungen des Vermieters sind zahlbar mit Rechnungsdatum ohne Abzug.
3. Zahlungen haben per Überweisung zu erfolgen.
4. Ist der Mieter im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch 4% über den Bundesbankdiskontsatz, zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. 5. Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt ist.

 

§8 Erfüllungsort und Teilwirksamkeit

1. Erfüllungsort ist Lüneburg
Soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Vermieters das Amts- oder Landgericht Lüneburg als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mieters unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 699 ff. ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Lüneburg vereinbart.

2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten  wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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Stand der AGB Verleih Jan.2017